Arbeiten die vom Raumausstatter ausgeführt werden können von der Steuer abgesetzt werden
Allgemeines
Seit dem 01.01.2009 können private Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften 20% von 6000€ als Steuerbonus in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Dieses gilt für Renovierungs,- Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Im folgendem finden Sie wichtige allgemeine Details sowie spezielle Informationen zu den steuerbegünstigten Arbeiten des Raumausstatters.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Begünstigte Handwerksleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Beispiele für begünstigte Raumausstatterleistungen
Der Steuerpflichtige hat im laufenden Kalenderjahr eine Rechnung des Raumausstatters über 1.000 Euro (ohne MwSt.) Arbeitskosten erhalten. Diese könnten z.B. sein:
- Anbringen von Gardinenschienen und Stilgarnituren.
- Aufhängen von genähten Gardinen.
- Abnehmen und aufhängen von gewaschenen Gardinen.
- Montage von Sonnenschutzanlagen ( z.B. Plissee- und Lamellenanlagen oder Jalousien).
- Demontage und Montage von zu reinigenden Sonnenschutzprodukten.
- Reparieren von defekten Zubehörteilen bei Ihnen Zuhause vor Ort.
- An- und Abfahrtskosten.
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
Gesamte Arbeitskosten 1.000 Euro x 20% Förderung = 200 Euro Steuerbonus. So können Sie 200 Euro von Ihrer Steuerschuld abziehen.
Gesamte Arbeitskosten 100 Euro x 20% Förderung = 20 Euro Steuerbonus. Wie Sie dem zweiten Beispiel entnehmen, können Sie immerhin noch 20 Euro von Ihrer Steuerschuld abziehen, falls die Arbeitskosten lediglich 100 Euro betragen. Verschenken Sie also an den Staat kein Geld, denn Sie selbst bekommen auch nichts geschenkt. Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Dabei ist zu beachten, dass die Leistung des Handwerkers im Haushalt des Auftraggebers erfolgt- es ist egal ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt. Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind lediglich die Arbeitskosten für den Einbau im Haushalt begünstigt. Die handwerklichen Tätigkeiten sind grundsätzlich in bereits bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme.
Nachweise für den Steuerbonus
- Die Aufwendungen für Handwerksleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt- ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.
- Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers muss nachgewiesen werden (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungscheck, Electronic- Cash). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
- Die Aufbewahrungspflicht der Rechnung beträgt 2 Jahre.
Höhe des Steuerbonus
Es können 20 Prozent von maximal 6000€, also bis zu 1200€ pro Jahr und Haushalt (gemäß § 35 Abs. 3 EStG) als Bonus von der Steuerschuld abgezogen werden.
Handwerksleistungen, welche keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35).
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
Besonderheiten für Eigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung)
Wohnungseigentümergemeinschaften können Handwerksleistungen für das Gemeinschaftseigentum- im Regelfall über einen Verwalter- beauftragen und so den Steuerbonus nutzen:
- In der Jahresrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerksleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten muss ausgewiesen sein.
- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist an Hand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks